Logo Engagement-Förderung-Aachen e.V.

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz; Kalenderjahr

Der Verein führt den Namen "Engagement-Förderung-Aachen e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck 

Der Zweck des Vereins besteht in der Volksbildung, insbesondere in der Unterstützung und Stärkung ehrenamtlicher Arbeit in der Gesellschaft, der Unterstützung und Beratung von ehrenamtlich Tätigen, sowie der Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die dem Ziel des Vereins, die Rahmenbedingungen für ein ehrenamtliche Tätigkeit zu verbessern, förderlich sein können.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Freiwilligenzentrums, der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, sowie der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts werden, soweit diese gemeinnützige Ziele verfolgen. Mitglied kann auch jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Austritt aus dem Verein

Ein Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und ist nur zum Jahresende möglich.
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

§6 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorjahres werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl findet in offener Abstimmung statt, es sei denn, dass die anwesenden Vereinsmitglieder mehrheitlich einen anderen Wahlmodus beschließen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§8 Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§9 Mitgliederversammlung

Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftliche verlangen.

§10 Einberufung und Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen.

Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Versammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.

Bei der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufung kann auch dadurch erfolgen, dass diese in einer Aachener Tageszeitung mindestens zwei Wochen öffentlich bekannt gemacht wird.

§11 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.

Abgestimmt wird durch Handaufheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine andere Abstimmungsart beschließt. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält.

Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Protokoll

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Aachen-Stadt e.V. und die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Aachen-Stadt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Aachen, den 19.09.2023